Wenn ein Mensch gestorben ist, gibt es viel zu regeln. Sowohl vor als auch nach der Beisetzung müssen die Hinterbliebenen eine Vielzahl von Entscheidungen treffen, Fristen einhalten und Formalitäten erledigen. Hier hilft unsere Checkliste Todesfall.
Innerhalb kurzer Zeit müssen Sie viele Entscheidungen individuell treffen und vieles organisieren: Freunde und Verwandte müssen informiert, die gesamten Einzelheiten der Beisetzung besprochen und abgewickelt werden. Hinzu kommen noch Behördengänge und notwendige Formalitäten hinsichtlich Versicherungen und Verträgen der verstorbenen Person, die oft innerhalb einer bestimmten Frist erledigt werden müssen.
In dieser schmerzlichen Situation die Übersicht zu behalten und einen klaren Kopf zu wahren, fällt nicht leicht. Schritt für Schritt finden Sie hier in zeitlicher Abfolge eine übersichtliche Checkliste, die Sie nach einem Todesfall unterstützen soll.
Das wichtigste in aller Kürze:
- Nach einem Todesfall sollten Hinterbliebene zunächst einen Arzt benachrichtigen, die wichtigsten Unterlagen zusammensuchen.
- Hatte der Verstorbene eine Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherung, gilt es diese schnellstens zu informieren.
- Nach dem Todesfall müssen Sie innerhalb von drei Tage beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragen.
- Existiert ein Mietverhältnis, sollten Hinterbliebene Im Rahmen der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Mit dem Tod des Mieters endet nicht das Mietverhältnis.
- Preisvergleiche sind auch im Todesfall weder pietätlos noch peinlich: Kosten und Leistungen der Bestattung variieren erheblich, deshalb scheuen Sie sich nicht, bei verschiedenen Bestattern anzufragen und die Angebote gründlich zu vergleichen.
Schritt für Schritt Anleitung Todesfall
Unmittelbar nach dem Tod
Die Bestattungspflicht haben die Totenfürsorgepflichtigen (nicht die Erben, diese sind nur zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet, § 1968 BGB). Die Bestattungspflichtigen sind in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt, es sind in der Regel der Ehegatte und die nächsten Verwandten.
Kümmern diese sich nicht darum, hat das örtliche Ordnungsamt die Bestattung zu veranlassen, das die Kosten den oben Genannten in Rechnung stellt.
Bei einem Todesfall in der Wohnung muss unverzüglich ein Arzt gerufen werden, der bei sicheren Todeszeichen einen Totenschein ausstellt. (Bei Tod in einem Krankenhaus, Altersheim oder Pflegeheim ruft dieses einen Arzt.)
Ist ein Notarzt gerufen worden, so wird dieser aus Zeitgründen meist nur eine nicht-amtliche vorläufige Todesbescheinigung ausstellen, um entweder dem Hausarzt das Ausstellen des richtigen Totenscheins zu überlassen oder den Leichnam in ein rechtsmedizinisches Institut überführen zu lassen, wo dann nach äußerer Leichenschau der amtliche Totenschein ausgestellt wird.
Benachrichtigen Sie wichtige Personen wie Verwandte, Angehörige und Freunde des Verstorbenen. Besprechen Sie gemeinsam die weiteren Schritte und teilen Sie vielleicht die Aufgaben untereinander auf.
Ebenfalls sind Arbeitgeber, der Vermieter oder der Pfarrer zu benachrichtigen.
Der Aussegnung entspricht in der römisch-katholischen Kirche einer „Verabschiedung“ im Sterbehaus vor der Überführung des Toten zur Aufbahrung, ein kurzer Gebetsgottesdienst, der regional auch „Aussegnung“ genannt wird.
Die Aussegnungsfeier findet im Sterbezimmer statt, im Krankenhaus, Hospiz oder Altenheim auch in einem gesonderten Aufbahrungsraum. Je nach Möglichkeit kann der Raum mit einem Kreuz und einer Kerze gottesdienstlich gestaltet werden.
Die Andacht wird in der Regel von einem Pfarrer geleitet. Sie kann aber auch von einem Kirchenvorsteher, einem Gemeindeglied oder einem Angehörigen geleitet werden. Im Altenheim wird häufig dem Pflegepersonal und den Mitbewohnern die Möglichkeit zur Verabschiedung gegeben, bevor der Sarg die Pflegeeinrichtung verlässt.
Fahren Sie in die Wohnung des Verstorbenen. Möglicherweise gibt es Haustiere oder Pflanzen, die versorgt werden müssen oder vielleicht sind Lebensmittel zu entsorgen. Regeln Sie Heizkörper, Boiler herunter oder schalten Sie andere elektrische Geräte ab. Auch Müll und Abfall sollten geleert werden.
Tipp: Erledigen Sie am Anfang nur das Nötigste. Die Wohnung kann später noch einmal genauer inspiziert werden.
Die Sterbeurkunde wird Ihnen vom Standesamt bzw. Bürgeramt ausgestellt, das für den Ort des Todes zuständig ist. Bei Sterbefällen in Flugzeugen, auf Schiffen und während einer Bahnreise gelten Sonderbestimmungen. Es empfiehlt sich, mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu beantragen.
Es müssen der Totenschein, der Personalausweis des Verstorbenen sowie die jüngste standesamtliche Urkunde vorgelegt werden, je nach Familienstand entweder die Geburtsurkunde oder die Heiratsurkunde (das Familienstammbuch).
Bei Verwitweten die Sterbeurkunde des Ehepartners, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil und bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist anstelle der Heiratsurkunde die entsprechende Urkunde vorzulegen.
Möglicherweise hat der Verstorbene schon zu Lebzeiten vorgesorgt, Willensbekundungen hinterlegt oder vielleicht existiert ein Testament. All diese Dokumente sollten Sie jetzt suchen oder klären, ob sie eventuell an einem anderen Ort (z.B. Notar) hinterlegt sind.
Wichtige Dokumente, falls vorhanden:
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Versicherungsunterlagen (Sterbegeld-, Lebens-, Unfallversicherungen; einige Institutionen, z. B. Gewerkschaften, zahlen unter bestimmten Voraussetzungen)
- Private Sterbegeldversicherungen, Nachbarschaftshilfevereine
- Rentennummer: z.B. auf Rentenbescheid, Rentenausweis oder Kontoauszug des Girokontos zu finden
- Angaben zu betrieblichen Renten
- Grabdokumente
- Testament, Erbvertrag, Hinterlegungsschein für Amtsgericht oder Notar
- Letztwillige Verfügung, falls Kremation, Seebestattung etc. gewünscht sind
Wer ein Testament auffindet oder verwahrt, ist verpflichtet, dieses beim Bekanntwerden des Todes dem Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichtes) am letzten Wohnort des Verstorbenen abzuliefern (§ 2259 BGB). Dort wird das Testament offiziell eröffnet.
Informieren Sie frühzeitig die Versicherungsgesellschaften, bei denen der Verstorbene eine Lebensversicherung oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, über den Todesfall. Sie vermeiden damit mögliche Schwierigkeiten bei der Auszahlung.
Vor Auszahlung einer Lebensversicherung wird oft noch zusätzlich die innere Leichenschau, also Obduktion, verlangt, falls dies nicht ohnehin auf Wunsch der Angehörigen oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Eventuell müssen noch weitere Dinge wie Telefon, Abonnements, Reisen oder geplante Termine bedacht werden.
Wenn Sie berufstätig sind, beantragen Sie bei Todesfall Sonderurlaub. In Deutschland ist der Arbeitgeber laut § 616 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht bei Tod eines nahen Angehörigen freizustellen. Wie Sie ihren Sonderurlaub geltend machen können, klären Sie mit ihrem Arbeitgeber.
Weitere Umstände können sein:
- Schwere Erkrankung oder, Pflege eines erkrankten Kindes
- eigene Eheschließung,
- Erfüllung religiöser Pflichten
- Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin
- Teilnahme an seltener Familienfeier
- teilweise auch für die Durchführung eines Umzugs bei einem Wohnungswechsel.
Bisweilen enthalten Tarifverträge konkretisierende Regelungen.
Lassen Sie sich alle persönlichen Gegenstände des Toten aushändigen, falls dieser am Todestag in einem Pflegeheim oder in einem Krankenhaus war.
Am nächsten Tag
Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, das für den Ort des Todes zuständig ist. Mit dem Totenschein und den im ersten Teil genannten Unterlagen muss innerhalb eines Tages auf dem Standesamt oder dem Bürgeramt die Sterbeurkunde beantragt werden.
Sie müssen die Sterbeurkunde an viele Organisationen senden, z.B. Einwohnermeldeamt, Banken, Krankenversicherung, gesetzliche / private Rentenversicherung, ggf. Social-Netzwerke oder andere Online-Dienste). Es empfiehlt sich daher, gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu beantragen (weitere sind u.U.kostenpflichtig). Einige Städte und Gemeinden bieten auf ihren Internetseiten die entsprechenden Antragsformulare zum Herunterladen an.
Sie benötigen für den Antrag folgende Dokumente:
- Totenschein
- Personalausweis des Verstorbenen
- sowie die jüngste standesamtliche Urkunde vorgelegt werden (je nach Familienstand: Geburtsurkunde / Heiratsurkunde bzw. Familienstammbuch.
Meldepflichtig beim Standesamt sind Heim- und Krankenhausleiter bei Todesfällen in der Einrichtung, ansonsten Mitbewohner des Haushaltes, in denen der Tote verstorben ist (§§ 28 bis 30 des Personenstandsgesetzes).
Bei Sterbefällen in Flugzeugen, auf Schiffen und während einer Bahnreise gelten Sonderbestimmungen.
Sind Totenschein und Sterbeurkunde parat, kann ein Bestattungsunternehmen ausgesucht werden. Ein Bestatter kann mit vielen Aufgaben in einem Todesfall beauftragt werden, beispielsweise der Überführung des Toten, der hygienischen Versorgung und Einsargung des Verstorbenen, dem Erwerb des Grabes über die Friedhofsverwaltung, wie auch mit der gesamten Organisation von Trauerfeier und Bestattung.
Außerdem mit dem Trauermahl, Zeitungsanzeigen sowie der Information von Krankenkasse und Versicherungen. Jede solche Dienstleistung wird hierfür den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.
Sie können sich überlegen, ggf. auch aus Kostengründen, was Sie selbst davon übernehmen möchten. Sie können selbst Termine mit der Friedhofsverwaltung und dem Pfarrer absprechen, die Todesanzeige in der Zeitung aufgeben, Einladungskarten zur Trauerfeier online drucken lassen, Freunde oder Verwandte das Tragen und Absenken des Sarges übernehmen lassen usw.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel Bestattung.
Im Rahmen der Vorbereitungen für die Beisetzung, müssen Sie an folgende Aufgaben denken – falls diese nicht vom Bestatter übernommen werden:
- Friedhof und Grabstelle auswählen, Nutzungsrechte klären, gegebenenfalls die Genehmigung des Krematoriums einholen (bei Feuerbestattung)
- Grabschmuck bestellen
- bei einer kirchlichen Beisetzung in einem Trauergespräch mit dem Pfarrer die Beisetzung besprechen
- Angehörige und Freunde über Tag und Ort der Beisetzung benachrichtigen, eventuell Todesanzeige aufgeben
- Plätze in einem Café oder Restaurant für ein Zusammenkommen nach der Beisetzung reservieren
- Trauerkleidung besorgen
Vorsicht: Achten Sie darauf, dass die Wohnung des Verstorbenen ausreichend gegen Diebstahl geschützt ist. Auch Einbrecher lesen Todesanzeigen und könnten einen Diebeszug planen.
Gibt es vielleicht Dienstleistungen wie Essen auf Räder, mobile Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe die der Verstorbene in Anspruch genommen hat? Kontaktieren Sie den Anbieter und klären Sie ab, wie die Services storniert werden können.
Sofern bekannt, informieren Sie alle weiteren Personen wie Hausarzt, Fußpflege, Friseur, Kosmetiker usw. oder Behörden über den Tod.
Bewahren Sie Rechnungen, Urkunden und andere Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, sorgfältig auf. Oftmals werden diese Belege noch einmal gebraucht (z.B. Regelung des Nachlasses oder der Einkommensteuererklärung).
Alle Ausgaben, die Sie vom Konto oder dem Barvermögen des Verstorbenen bezahlen, notieren Sie sich am besten in einer Auflistung, z.B. mit Excel.
Weitere Informationen:
Innerhalb von 36 Stunden
Wer ein Testament auffindet oder verwahrt, ist verpflichtet, dieses beim Bekanntwerden des Todes dem Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichtes) am letzten Wohnort des Verstorbenen abzuliefern (§ 2259 BGB). Dort wird das Testament offiziell eröffnet. Das Gericht kümmert sich um alle weiteren Schritte.
Bei der Rentenversicherung können Sie prüfen lassen, ob ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Waisenrente) besteht.
Informationen gibt es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung oder unter der kostenlosen Telefonnummer (0800) 10 00 48 00. Beantragen Sie gegebenenfalls die Zahlung eines Übergangsgeldes.
Die Rentenversicherung bietet dafür auf ihrer Internetseite einen Antrag auf Hinterbliebenenrente zum Herunterladen an.
Weitere Informationen:
Informieren Sie folgende Stellen, falls der Verstorbene noch in einem Arbeitsverhältnis war oder als Selbstständiger gearbeitet hat:
- Arbeiter und Angestellte: Arbeitgeber
- Beamte: Dienstherren
- Selbstständige und Unternehmer: Auftraggeber, Mitarbeiter und Kunden
- Künstler: Agentur
- Steuerberater
- Berufsverband
Möglicherweise sind noch Forderungen (z.B. Rechnungen, Lohnkosten, Essensgeld, Gehalt, Honorar, offene Rechnungen etc.) offen.
Ist Unfall die Todesursache und hatte der Verstorbene eine Unfallversicherung abgeschlossen, beantragen Sie die Auszahlung der Versicherung.
Überprüfen Sie, ob Zahlungsaufträge bei Banken und Sparkassen vorliegen, stornieren sie ggf. Daueraufträge, kontrollieren Sie, wer vom Konto des Verstorbenen Beträge abbucht und ob diese Abbuchungen berechtigt sind und kündigen Sie gegebenenfalls Einzugsermächtigungen. Fordern Sie, falls nötig, Beträge zurück.
Tipp: Für den Ehepartner ist der Zugang zu einem gemeinsames Konto oder zu einem Konto mit Vollmacht am einfachsten. Sie benötigen für Überweisungen Zugangsdaten und müssen wissen, wie die Freigabe (TAN-Liste, SMS, Photo-TAN etc.) erfolgt.
Wenn Sie sich direkt an die jeweilige Bank, wenn Ihnen kein Zugang möglich ist. Beachten Sie, dass es einige Wochen dauern, bis Banken reagieren. Unter Umständen warten Banken die Testamentsvollstreckung ab.
Banken sind verpflichtet, dem Finanzamt Kontostände verstorbener Bankkunden zu übermitteln, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 4.999,99 Euro übersteigt. Die Erben sind zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.
Hinweis: Gesetzlich ist ein Erbschein für die Bank nicht notwendig. Eine beglaubigte Kopie des Testaments reicht aus. Besteht die Bank trotzdem auf einem Erbschein, ist sie verpflichtet, ihn zu bezahlen.
Sind Sie nicht sicher, fragen Sie bei der Regelung der Finanzen am besten einen Anwalt.
War der Verstorbene arbeitslos und bezog er Arbeitslosengeld 1 oder 2, benachrichtigen Sie das Arbeitsamt bzw. das Sozialamt.
Hinweis: Nach dem Tod gezahlte Beträge wird die jeweilige Behörde wieder zurückfordern.
Gibt es vielleicht noch sonstige Bestellungen, Dienstleistungen oder Waren, die der Verstorbene vor seinem Tod beauftragt oder bestellt hat? Hatte er vielleicht vor zu verreisen? Stornieren Sie alle getätigten Bestellungen oder Buchungen.
Innerhalb von 14 Tagen
Mit dem Tod des Mieters endet nicht das Mietverhältnis. Deshalb ist zu klären, ob und wie die Wohnung weiter genutzt wird. Oder ob sie gekündigt werden muss.
Hinterbliebene oder der Erbe können in den Mietvertrag eintreten oder ihn innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist beenden (§ 564 BGB) und den Haushalt (Kündigung aller Verträge z.B. Strom & Gas, Telefon & Internet, Heizung etc.) auflösen. Vorrangig gegenüber dem Erben sind mietvertraglich aber der Ehegatte und der Lebenspartner sowie die Kinder des verstorbenen Mieters (§ 563 BGB) sowie danach sonstige Mitmieter (Hausgenossen, § 563a BGB).
Klären Sie im Fall der Auflösung mit dem Vermieter ob die Kündigungsfrist verkürzt werden kann und in welchem Umfang die Wohnung renoviert werden muss. Ebenso sollten Sie sich an alle anderen Vertragspartnern wie z.B. für Strom, Telefon & Internet, Kabel etc. wenden.
Falls der Tote in einem Heim oder in einer Pflegeanstalt gelebt hat, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Sterbetag. Möglicherweise gibt es zusätzliche vertragliche Vereinbarungen wie z.B. wie lange die Habseligkeiten des Toten im Heim aufbewahrt werden. Klären Sie deshalb mit der Heimverwaltung die Kündigung des Heimplatzes, die Einstellung der Leistungszahlungen und bis wann Sie das Zimmer oder die Wohnung räumen müssen.
Weitere Informationen:
Wahrscheinlich wird der Verstorbene weiterhin noch Post bekommen. Leeren Sie regelmäßig den Briefkasten (ein Hinweis, dass keine Werbung und kostenlosen Zeitschriften eingeworfen werden sollen ist hilfreich) oder beantragen Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag an Ihre Adresse.
Benachrichtigen Sie die Krankenversicherung des Verstorbenen. Stirbt der Hauptversicherte endet auch die Familienversicherung seiner Angehörigen. Informieren Sie sich in diesem Fall bei ihrer Krankenkasse, wie sie sich zukünftig neu versichern können.
Bei Selbstständigen kann es sein, der Beitrag für den laufenden Monat noch gezahlt werden muss.
Informieren Sie die Pflegeversicherung, wenn der Verstorbene Leistungen bezogen hat. Beachten Sie:
- Zahlungen nach dem Tod müssen zurückgezahlt werden
- Sind Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung eingezahlt worden
Gibt es vielleicht noch weitere Versicherungen, die vom Verstorbenen abgeschlossen würden? Existieren z.B. Verträge zu Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausratversicherung etc. oder private / betriebliche Altersvorsorge?
Melden Sie den Versicherungen, Rententräger oder Pensionskassen den Tod und klären Sie, wie die Verträge gekündigt werden können. Möglicherweise können Sie sich ausstehende Beträge auszahlen lassen.
Benachrichtigen Sie:
- Rentenstellen oder informieren Sie sich unter der kostenlosen Telefonnummer (0800) 10 00 48 00.
- Familienkasse und melden ggf. das Kindergeld ab
- Zuständiges Versorgungsamt bei Menschen mit Behinderung. Es wird den Behindertenausweis zurückfordern. Vorher sollten Sie eine vollständige Kopie anfertigen, die wird für die Steuererklärung gebraucht
- Bafög-Amt, wenn der Verstorbene Bafög bezogen hat. Ein Bafög-Darlehen wird den Hinterbliebenen erlassen. Informieren Sie in diesem Fall aber das Bundesverwaltungsamt über den Todesfall
Beantragen Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein, falls Sie glauben, zu den Erben zu gehören. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht (Amtsgericht) ausgestellt, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte und legitimiert Sie als Erben. Ausnahme: In Baden-Württemberg sind die Notare zuständig.
Die Gebühren für einen Erbschein hängen von der Höhe des Erbes ab. In erster Linie wird ein Erbschein bei Immobilien benötigt. In den meisten anderen Erbschaften u.a. auch Bankkonten, reicht in der Regel die amtliche Kopie des Testaments.
Informieren Sie sich über alle Verträge. Viele Versicherungen enden mit dem Tod. Mitunter kann es sinnvoll, dass ein Angehöriger einen bestehenden Vertrag übernimmt, etwa bei Bauspar- oder Darlehensverträgen. Fragen Sie am besten einen Anwalt.
- Haftpflichtversicherung, enden mit dem Tod. Angehörige sollten dem Unternehmen möglichst schnell mitteilen, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist. Denn meist erstattet die Versicherung die Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Todesfall erfahren hat
- Hausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, es sei denn der Erbe übernimmt die Wohnung mitsamt der Einrichtung. Dann geht die Versicherung auf ihn über.
- Wohngebäudeversicherung oder Kfz-Versicherung wird ebenfalls auf den Erben des Autos oder Hauses übertragen. Erst wenn er das Auto ummeldet, kann er die Versicherung wechseln.
- Mitgliedschaften in Genossenschaften: Prüfen Sie die Satzung der Genossenschaft welche Verfahrensweise im Todesfall festgelegt ist
- Mitglied in Gewerkschaften, Verbänden, Vereinen, Förderkreisen oder anderen Organisationen: Was kann sofort gekündigt werden und wo sind ggf. noch Vertragsbedingungen einzuhalten? Sprechen Sie mit den Verantwortlichen
Der digitale Nachlass beinhaltet u.a. Vertragsbeziehungen beispielsweise zu E-Mail-Providern oder zu Betreibern sozialer Netzwerke. (ebenso Eigentumsrechte an Hardware, Nutzungsrechte an Software, Urheberrechte an hinterlegten Bildern, Forenbeiträge oder Blogs).
Bei Facebook, Google+, Twitter oder andere Social-Media-Netzwerk Konten muss entschieden werden, ob diese gesperrt, gelöscht oder aber – wenn möglich – Gedenkseiten eingerichtet werden sollen.
Weitere Informationen:
Bringen Sie ausgeliehene Gegenstände baldmöglichst zurück. Denken Sie an die Ausleihgebühren und auch an die Dinge, die von Freunden und Bekannten geliehen worden sind.
Mögliche geliehene Gegenstände:
- Bücher
- Zeitschriften
- DVDs
- Sportgeräte
- Medizinische Hilfsmittel
- Auto oder Autozubehör
- Werkzeug
- Router, Handy
- …
Nach ca. vier Wochen
Trauerdanksagungen, Trauerdankkarten oder Trauer Danksagungen werden in der Regel drei bis fünf Wochen nach einem Trauerfall an alle Verwandten, Freunde und Bekannten versandt, die in der Zeit des Abschieds Ihre Anteilnahme zum Ausdruck brachten.
Weitere Informationen:
Denken Sie an die Rechnung/en für den Bestatter, für Sarg, Priester, Blumen oder die Trauerfeier. Wurden diese noch nicht beglichen, ist dies jetzt zu erledigen.
Kränze und Blumen sollten nach ca. sechs Wochen nach der Beisetzung geräumt und die Grabpflege organisiert werden. Bei einem Steinmetz bestellen Sie einen Grabstein. Der Grabstein darf frühestens nach sechs bis acht Monaten aufgestellt werden.
Innerhalb von acht Wochen
Mit dem Tod des Menschen tritt die Erbfolge ein. D. h., dass alle Vermögenswerte und Schulden Eigentum des oder der Erben werden. Man unterscheidet gesetzliche und gewillkürte Erbfolge. Zum Nachweis der Erbschaft benötigt man meist einen Erbschein, den man beim Nachlassgericht beantragen kann.
Wurde beim Nachlassgericht das Testament bis acht Wochen nach dem Tod noch nicht eröffnet, fragen Sie nach. Und klären Sie gegebenenfalls, ob es einen Erbvertrag gibt.
Der Erbe ist auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Wenn man für Schulden des Verstorbenen (Erblasser) nicht aufkommen möchte, muss man die Erbschaft ausdrücklich beim Nachlassgericht ausschlagen.
Die Haftung für Schulden des Erblassers kann auch durch einige andere Maßnahmen begrenzt werden. Siehe unter Erbrecht. Bezugsberechtigungen aus Lebensversicherungen (und anderen Kapitalanlagen) für den Todesfall des Versicherten/Kontoinhabers sind Schenkungen, keine Erbschaften.
Das Testament entscheidet, wer von den Erben wie viel hinterlassen bekommt. Ist kein Testament vorhanden tritt mit dem Tod des Menschen die Erbfolge ein. Das bedeutet: Je näher man dem Verstorbenen steht, desto mehr bekommt man.
Wer als naher Angehöriger nichts bekommen soll, muss nicht leer ausgehen. Man hat einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.
Weitere Informationen:
- Bundesjustizministerium: Broschüre: „Erben und Vererben. Informationen und Erklärungen zum Erbrecht
- Stiftung Warentest: Erben und Vererben
- Ratgeber der Verbraucherzentrale: „Was ich als Erbe wissen muss“
- Bundesjustizministerium: „Gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder“
- Finanztip: Erbrecht
Nach zwei Monaten und mehr
- Abgabe der Erbschaftsteuererklärung: Informieren Sie deshalb das Finanzamt innerhalb von drei Monaten, wenn Sie geerbt haben.
- Erbschaftssteuer: Das Finanzamt setzt sich mit Ihnen in Verbindung.
- Einkommensteuererklärung: Für den Verstorbenen muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Beantragen Sie beim Bürgeramt oder Finanzamt die günstigere Steuerklasse 3. Als Verwitwete haben sie im Todesjahr und im darauffolgenden Jahr Anspruch darauf.
Denken Sie an die Mietkaution, wenn die Wohnung gekündigt und übergeben wurde.
Auch mehrere Monate nach dem Tod eines Angehörigen können noch Rechnungen wie zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung (Guthaben / Forderung), Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung kommen.
Die Masche ist bekannt: Betrüger schicken fingierte Rechnungen an den Verstorbenen – und hoffen, dass die Angehörigen sie bezahlen. Zweifeln Sie an Rechnungen, dann verlangen Sie eine Legitimation oder eine Kopie des Vertrages.
Unter Umständen ist es sinnvoll, das Auto vorübergehend stilllegen zu lassen. Die Frage, was damit passieren soll, kann im Ruhe besprochen und KFZ-Steuer und KFZ-Versicherung können gespart werden.
Voraussetzung: Sichere Abstellmöglichkeit des Autos auf einem nicht öffentlichen Grundstück.
Weitere Informationen
Ein Bestattungsunternehmen ist in der Regel die erste Anlaufstelle, wenn ein Familienmitglied oder enger Freund gestorben ist.
Preisvergleiche sind auch im Todesfall weder pietätlos noch peinlich: Seriöse Unternehmen erstellen Ihnen ein individuelles Angebot und zeichnen sich durch eine transparente Preispolitik aus.
Weitere Informationen:
Schon zu Lebzeiten bestimmen, was mit seinem digitalen Nachlass passieren soll, ist für Hinterbliebene der einfachere Weg. Verschaffen Sie sich einen Überblick der Möglichkeiten und wie die Spuren im Netz zu verwalten sind.
Weitere Informationen:
Mit dem Tod des Mieters endet nicht das Mietverhältnis. Der Erbe kann in den Mietvertrag eintreten oder ihn innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen dreimonatigen Kündigungsfrist beenden (§ 564 BGB) und den Haushalt auflösen.
Vorrangig gegenüber dem Erben sind mietvertraglich aber der Ehegatte und der Lebenspartner sowie die Kinder des verstorbenen Mieters (§ 563 BGB) sowie danach sonstige Mitmieter (Hausgenossen, § 563a BGB).
Checkliste Todesfall
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